Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 12.01.2021

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   BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21   

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BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21 (https://dejure.org/2021,19221)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2021 - 1 B 4.21 (https://dejure.org/2021,19221)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 (https://dejure.org/2021,19221)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung und Würdigung aller für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung (hier: Bulgarien); Rückführung eines Asylsuchenden in den EU-Drittstaat

  • rechtsportal.de

    Ermittlung und Würdigung aller für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung (hier: Bulgarien); Rückführung eines Asylsuchenden in den EU-Drittstaat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
    Hat das Berufungsgericht eine Anhörung durchgeführt und stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 5).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 9).

    Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 10 und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 6).

  • BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17

    Kostenbescheid über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
    Hat das Berufungsgericht eine Anhörung durchgeführt und stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das Gericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung im Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf hinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 8 und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 5).

    Gleiches wird durch die erneute Anhörung erreicht; dadurch wird insbesondere dem Beweisführer die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 5 m.w.N.).

    Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 - juris Rn. 10 und vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 112 Rn. 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
    Das Vorbringen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 12. August 2020 beschränkt sich - ohne in Bezug auf den Kläger individuelle Besonderheiten geltend zu machen - auf allgemeine Ausführungen zu den Lebensverhältnissen, die einen dort anerkannten Schutzberechtigten bei Rückkehr erwarten, welche das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18.OVG -, auf welchen es in der Anhörung hingewiesen hatte, der Sache nach eingehend bewertet hatte, ohne auch nur ansatzweise auszuführen, welche erheblichen Erkenntnisse das Berufungsgericht in jener Entscheidung nicht berücksichtigt hätte, aus welchen Gründen insoweit die Bewertung des Berufungsgerichts nicht oder nicht mehr zutreffend sei, welche neuen Tatsachen oder Erkenntnisse diese Bewertung zumindest zu erschüttern geeignet seien oder aus welchen Gründen sie auf den Fall des Klägers nicht zuträfen; auch dass die in den Beweisanträgen genannten Beweismittel (soweit sie nicht schon - wie Auskünfte des Auswärtigen Amtes - berücksichtigt, ausgewertet und bewertet worden waren) über zusätzliche oder überlegene Sachkunde verfügten, wird nicht ausgeführt.

    Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. März 2020 - 7 A 10903/18.OVG - musste sich dies dem Kläger auch aufdrängen, der sich auch in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert mit den Gründen des Berufungsgerichts auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens in dem Anhörungsschreiben veranlasst gewesen sein sollte, ihn erneut anzuhören oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

  • BVerwG, 24.04.2017 - 6 B 17.17

    Rundfunkbeitragspflicht; Entscheidung durch Beschluss; Pflicht zur Kenntnisnahme

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
    An die Anhörungsmitteilung sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, da das damit eingeleitete Verfahren es dem Berufungsgericht ermöglicht, ohne die auch im Berufungsverfahren grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden (BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1999 - 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 16 und vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11).

    Machen die Beteiligten von der ihnen einzuräumenden Äußerungsbefugnis Gebrauch, muss das Gericht ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch Rechnung tragen, dass es das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 ).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 88).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
    Dabei muss die fachgerichtliche Beurteilung von möglicherweise gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen - jedenfalls dann, wenn diese ernstlich zweifelhaft sind - auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
    Das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht haben insoweit alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 58 Rn. 16).
  • BVerwG, 08.06.2006 - 6 B 22.06

    Universaldienstleistung; Teilnehmerverzeichnis; von "anderen Unternehmen"

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2021 - 1 B 4.21
    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6 MRK Nr. 9 S. 16).
  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15

    Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 18.06.1996 - 9 B 140.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtliches Gehör und Beweisaufnahme im vereinfachten

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
  • BVerwG, 10.07.2019 - 1 B 57.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Klärungsbedürftigkeit der Entscheidung des

  • BVerwG, 20.01.1998 - 3 B 1.98

    Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung -

  • BVerwG, 09.12.2019 - 1 B 74.19

    Zum Verhältnis von Sachkunde des Gerichts und Sachverständigengutachten

  • BVerwG, 22.04.1999 - 9 B 1037.98

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; irreführende Anhörungsmitteilung; Angabe über

  • BVerwG, 04.04.2003 - 1 B 244.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen einer

  • BVerwG, 18.03.1992 - 5 B 36.92

    Förderung eines Medizinstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

    Einer erneuten Anhörung nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO bedarf es, wenn ein Beteiligter auf die erste Anhörung hin wesentliche neue Tatsachen oder Rechtsausführungen vorbringt oder sich sonst die Prozesssituation wesentlich geändert hat (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 S. 1 und 4 sowie Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 , vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 ff., vom 29. Juni 2020 - 2 B 37.19 - juris Rn. 21 und vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 93 S. 17).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Ordnungsmäßigkeit einer Anhörung in formeller und inhaltlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, weil das damit eingeleitete Verfahren es dem Berufungsgericht ermöglicht, ohne die auch im Berufungsverfahren grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1999 - 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 14 und 16, vom 5. September 2007 - 3 B 33.07 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 75 Rn. 4, vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 11 sowie vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 - juris Rn. 10, jeweils m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 4 L 85/21

    Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem außerhalb des

    Eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist oder wenn im konkreten Fall Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 -, juris, Rdnr. 9, vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 -, juris, Rdnr. 13, m.w.N., und vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 -, juris, Rdnr. 6 ff., m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22

    Drittstaatenverfahren; Abschiebung vulnerabler Personen nach Italien

    Vor diesem Hintergrund war auch gemäß Art. 6 EMRK (bzw. Art. 47 GRC) nicht in eine mündliche Verhandlung einzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 -, juris Rn. 9 und ergänzend: Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris Rn. 24).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2022 - 13 A 11241/21

    Asylrecht - Familienasyl über einen im Bundesgebiet geborenen Stammberechtigten

    Vor diesem Hintergrund war auch gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - (bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC -) nicht in eine mündliche Verhandlung einzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 -, juris Rn. 9 und ergänzend: Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, juris Rn. 24).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2023 - 2 LB 444/19

    Beweiserleichterung; Hayat Tahrir al-Sham; HTS; Idlib; IS; Islamischer Staat;

    Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ( § 130a Satz 1 VwGO ), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (zur Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 130a VwGO vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.6.2020 - 2 B 37/19 -, juris Rn. 18 ff. und v. 22.3.2021 - 1 B 4/21 -, juris Rn. 9 ff; Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 2 LB 186/17 -, juris Rn. 18 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2022 - 19 A 2748/19

    Erstattung der Schülerfahrkosten für den Besuch der gymnasialen Oberstufe bzgl.

    BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2022 - 1 B 92.21 -, juris, Rn. 10, vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 -, juris, Rn. 9, vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 -, juris, Rn. 13 m. w. N., vom 6. August 2020 - 6 B 11.20 -, juris, Rn. 22, vom 17. Februar 2020 - 1 B 11.20 -, juris, Rn. 5, vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 -, juris, Rn. 22, und vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris, Rn. 21 m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2021 - 19 A 177/21

    Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes

    BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 -, juris, Rn. 9, vom 10. März 2021 - 1 B 3.21 -, juris, Rn. 13 m. w. N., vom 23. Februar 2021 - 1 B 13.21 -, juris, Rn. 3, vom 8. September 2020 - 1 B 31.20 -, InfAuslR 2021, 28, juris, Rn. 31, vom 8. Juni 2020 - 1 B 27.20 -, juris, Rn. 7 f., vom 17. Februar 2020 - 1 B 11.20 -, juris, Rn. 5, vom 10. Juli 2019 - 1 B 57.19 -, juris, Rn. 6 f., vom 24. April 2019 - 1 B 24.19 -, juris, Rn. 22, vom 15. April 2019 - 1 B 16.19 -, juris, Rn. 19 ff., und vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris, Rn. 21 m. w. N.
  • BVerwG, 09.05.2023 - 1 B 9.23

    Ausgehen von einer Gefahrenlage für nicht vulnerable anerkannte Schutzberechtigte

    Erforderlich ist insoweit dann Vorbringen, das sich mit dieser Bewertung erkennbar - jedenfalls in der Sache - auseinandersetzt und zumindest in Ansätzen darlegt, dass und aus welchen Gründen diese Bewertung unzutreffend ist, sich weitergehender oder neuerlicher Klärungsbedarf ergibt oder sie wegen welcher auf die Person des Schutzsuchenden bezogener Besonderheiten für diesen nicht zutrifft (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2021 - 1 B 4.21 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 93 Rn. 13).
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   VG Schleswig, 12.01.2021 - 1 B 4/21   

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VG Schleswig, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - 1 B 4/21 (https://dejure.org/2021,103)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Coronapandemie: Praxis für integrative Lerntherapie darf öffnen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Praxis für integrative Lerntherapie darf für Eingliederungshilfe öffnen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 3 MR 60/20

    Weitere Eilentscheidung nach neuerlichem Corona-Lockdown - Gaststätten und

    Auszug aus VG Schleswig, 12.01.2021 - 1 B 4/21
    Nachvollziehbar festzustellen ist insoweit, dass die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle stark ansteigend ist und per Stand 6. Januar 2021 in Schleswig-Holstein zwölf Kreise bzw. kreisfreie Städte die Zahl von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Woche, ab der es für die Gesundheitsbehörden zunehmend schwierig wird, die Ansteckungen nachzuverfolgen, überschritten haben (vgl. u. a. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2020 - 3 MR 60/20, Rn. 35 m. w. N.).

    So besteht nicht nur die Gefahr, das Infektionsgeschehen weiter zu tragen und das Virus zu verbreiten; im Falle einer Virusübertragung auf dem Weg zu der Praxis des Antragstellers besteht zudem die Gefahr, dass eine Kontaktnachverfolgung nicht möglich wäre (so bereits OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2020 - 3 MR 60/20 -, juris Rn. 36).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VG Schleswig, 12.01.2021 - 1 B 4/21
    Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

    Auszug aus VG Schleswig, 12.01.2021 - 1 B 4/21
    Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 07.05.1987- 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207).
  • BVerfG, 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02

    Effektiver Rechtsschutz im Verfahren nach der Handwerksordnung

    Auszug aus VG Schleswig, 12.01.2021 - 1 B 4/21
    Seien die Gerichte zur Sachprüfung verpflichtet, könnten sie sich auch einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit nicht entziehen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2003 - 1 BvR 2129/02 - NVwZ 2003, 856).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2020 - 13 B 1787/20

    Keine Hundeschule in Corona-Zeiten

    Auszug aus VG Schleswig, 12.01.2021 - 1 B 4/21
    Dieser Vorschrift liegt (dabei) ein weites Begriffsverständnis außerschulischer Bildungsangebote zugrunde (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 13 B 1787/20.NE -, juris, Rn. 61), das jegliche Art von Unterricht umfasst, sofern er nicht der Regelung des § 12 Corona-BekämpfVO unterliegt.
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